Zutrittsbeschränkungen: Unterschied zwischen den Versionen

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<small>Q.: Rundverfügung Nr. 15/2021 vom 09.04.2021
 
 
 
 
 
 
 
 
* Der '''Zutritt von Personen, die nicht in der Schule unterrichtet werden oder dort nicht regelmäßig tätig sind''', <br> ist nach Möglichkeit während des Schulbetriebs '''auf ein Minimum''' zu '''beschränken''' <br>und soll nur nach Anmeldung aus einem wichtigen Grund unter Einhaltung des Mindestabstands von 1,5 Metern erfolgen (z. B. Elternabende, Schuleingangsuntersuchungen).
 
 
 
* Eine '''Begleitung von Schülerinnen und Schülern, z. B. durch Eltern oder Erziehungsberechtigte''', <br>in das Schulgebäude und das '''Abholen innerhalb des Schulgebäudes''' '''sind grundsätzlich untersagt''' und '''auf notwendige Ausnahmen zu beschränken'''.
 
 
 
*Erforderliche Informationen z.B. über die schulischen Leistungen einer Schülerin oder eines Schülers sind den Erziehungsberechtigten ggf. telefonisch mitzuteilen.
 

Version vom 10. April 2021, 17:54 Uhr

Zutrittsverbot in Schulen ohne Nachweis eines negativen Testergebnisses

  • Allen Personen ist während des Schulbetriebes der Zutritt zum Gelände von Schulen untersagt,
    wenn sie nicht durch eine ärztliche Bescheinigung oder durch einen Test auf das Coronavirus SARS-CoV-2 mit negativem Testergebnis nachweisen,
    dass keine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 vorliegt.
  • Das Zutrittsverbot gilt auch für die Notbetreuung.
  • Das Zutrittsverbot gilt nicht,
  1. wenn unmittelbar nach dem Betreten des Geländes der Schule ein Test auf das Coronavirus SARS-CoV-2 durchgeführt wird oder
  2. die Ausstellung der ärztlichen Bescheinigung und negative Testnachweise vorliegen, die nicht länger als 24 Stunden zurückliegen.
  • Bei den Tests muss es sich entweder PCRTestung oder um einen PoC-Antigen-Test handeln.


  • Bei Schülerinnen und Schülern, Lehrkräften, an der Schule tätige Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern reicht auch auch
    der Nachweis der zweimaligen Durchführung pro Woche des Testes zur Eigenanwendung (Selbsttest) mit negativem Ergebnis.


Q.: Rundverfügung Nr. 15/2021 vom 09.04.2021