Zutrittsbeschränkungen: Unterschied zwischen den Versionen

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'''Zutrittsverbot''' in Schulen ohne Nachweis eines negativen Testergebnisses
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'''Zutrittsverbot in Schulen ohne Nachweis eines negativen Testergebnisses'''
  
* Allen Personen ist während des Schulbetriebes der Zutritt zum Gelände von Schulen untersagt,<br>wenn sie nicht durch eine ärztliche Bescheinigung oder durch einen Test auf das Coronavirus SARS-CoV-2 mit negativem Testergebnis nachweisen,<br>dass keine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 vorliegt.  
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* Allen Personen ist während des Schulbetriebes der Zutritt zum Gelände von Schulen untersagt,<br>wenn sie nicht an die 3G-Regel halten.
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* Zum Schulbetrieb gehören neben dem Unterrichtsbetrieb auch Konferenzen und Gespräche mit den Erziehungsberechtigten.
  
* Das Zutrittsverbot gilt auch für die Notbetreuung.
 
  
* Das Zutrittsverbot gilt nicht,  
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* '''Das Zutrittsverbot gilt nicht,'''
 
# wenn unmittelbar nach dem Betreten des Geländes der Schule ein Test auf das Coronavirus SARS-CoV-2 durchgeführt wird '''oder'''
 
# wenn unmittelbar nach dem Betreten des Geländes der Schule ein Test auf das Coronavirus SARS-CoV-2 durchgeführt wird '''oder'''
# die Ausstellung der ärztlichen Bescheinigung und negative Testnachweise vorliegen, die nicht länger als 24 Stunden zurückliegen.  
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# die Ausstellung einer ärztlichen Bescheinigung bzw. ein negativer Testnachweis (PCR-Test - 48 Std. Gültigkeit, Antigentest - 24 Std. Gültigkeit) vorliegt, ('''GETESTET''')
* Bei den Tests muss es sich entweder PCRTestung oder um einen PoC-Antigen-Test handeln.
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# wenn Schüler/-innen an schriftlichen Arbeiten oder Abschlussprüfungen teilnehmen.
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# wenn Personen einen Impf- oder Genesenennachweis vorlegen,  ('''GEIMPFT / GENESEN''')
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# wenn Personen in Notfalleinsätzen der Polizei, der Feuerwehr, eines Rettungsdienstes, der technischen Notdienste oder des öffentlichen Gesundheitsdienstes das Schulgelände betreten.
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# wenn Personen aus einen '''wichtigen''' Grund das Schulgelände betreten '''und voraussichtlichen keinen Kontakt zu Lehrkräften und Schüler/-innen''' haben.
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Wichtige Gründe können u.a. sein
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* Erledigung von Handwerkerarbeiten auf dem Schulgelände,
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* Abholen von Schülerinnen und Schüler durch ihre Eltern, z. B. bei Krankheit/Verletzungen,
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* Anlieferungen von Kurierdiensten/Post,
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* Fahrdienste im Rahmen der Schülerbeförderung,
  
  
  
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* '''Bei Schülerinnen und Schülern, Lehrkräften, an der Schule tätige Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern''' reicht<br>der Nachweis der '''dreimaligen''' Durchführung pro Woche des Testes zur Eigenanwendung (Selbsttest) mit negativem Ergebnis.
  
  
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* Der '''Zutritt von Personen, die nicht in der Schule unterrichtet werden oder dort nicht regelmäßig tätig sind''', <br> ist nach Möglichkeit während des Schulbetriebs '''auf ein Minimum''' zu '''beschränken''' <br>und soll nur nach Anmeldung aus einem wichtigen Grund unter Einhaltung des Mindestabstands von 1,5 Metern erfolgen (z. B. Elternabende, Schuleingangsuntersuchungen).
 
  
* Eine '''Begleitung von Schülerinnen und Schülern, z. B. durch Eltern oder Erziehungsberechtigte''', <br>in das Schulgebäude und das '''Abholen innerhalb des Schulgebäudes''' '''sind grundsätzlich untersagt''' und '''auf notwendige Ausnahmen zu beschränken'''.  
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<small>Q.: u.a. Rundverfügung Nr. 22/2021 vom 26.08.2021
 
 
*Erforderliche Informationen z.B. über die schulischen Leistungen einer Schülerin oder eines Schülers sind den Erziehungsberechtigten ggf. telefonisch mitzuteilen.
 

Version vom 15. September 2021, 12:59 Uhr

Zutrittsverbot in Schulen ohne Nachweis eines negativen Testergebnisses

  • Allen Personen ist während des Schulbetriebes der Zutritt zum Gelände von Schulen untersagt,
    wenn sie nicht an die 3G-Regel halten.
3G-Masken.jpg
  • Zum Schulbetrieb gehören neben dem Unterrichtsbetrieb auch Konferenzen und Gespräche mit den Erziehungsberechtigten.


  • Das Zutrittsverbot gilt nicht,
  1. wenn unmittelbar nach dem Betreten des Geländes der Schule ein Test auf das Coronavirus SARS-CoV-2 durchgeführt wird oder
  2. die Ausstellung einer ärztlichen Bescheinigung bzw. ein negativer Testnachweis (PCR-Test - 48 Std. Gültigkeit, Antigentest - 24 Std. Gültigkeit) vorliegt, (GETESTET)
  3. wenn Schüler/-innen an schriftlichen Arbeiten oder Abschlussprüfungen teilnehmen.
  4. wenn Personen einen Impf- oder Genesenennachweis vorlegen, (GEIMPFT / GENESEN)
  5. wenn Personen in Notfalleinsätzen der Polizei, der Feuerwehr, eines Rettungsdienstes, der technischen Notdienste oder des öffentlichen Gesundheitsdienstes das Schulgelände betreten.
  6. wenn Personen aus einen wichtigen Grund das Schulgelände betreten und voraussichtlichen keinen Kontakt zu Lehrkräften und Schüler/-innen haben.

Wichtige Gründe können u.a. sein

  • Erledigung von Handwerkerarbeiten auf dem Schulgelände,
  • Abholen von Schülerinnen und Schüler durch ihre Eltern, z. B. bei Krankheit/Verletzungen,
  • Anlieferungen von Kurierdiensten/Post,
  • Fahrdienste im Rahmen der Schülerbeförderung,


  • Bei Schülerinnen und Schülern, Lehrkräften, an der Schule tätige Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern reicht
    der Nachweis der dreimaligen Durchführung pro Woche des Testes zur Eigenanwendung (Selbsttest) mit negativem Ergebnis.





Q.: u.a. Rundverfügung Nr. 22/2021 vom 26.08.2021