Zutrittsbeschränkungen: Unterschied zwischen den Versionen

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# wenn unmittelbar nach dem Betreten des Geländes der Schule ein Test auf das Coronavirus SARS-CoV-2 durchgeführt wird '''oder'''
 
# wenn unmittelbar nach dem Betreten des Geländes der Schule ein Test auf das Coronavirus SARS-CoV-2 durchgeführt wird '''oder'''
 
# die Ausstellung einer ärztlichen Bescheinigung bzw. ein negativer Testnachweis vorliegt, die nicht länger als 24 Stunden zurückliegen.  
 
# die Ausstellung einer ärztlichen Bescheinigung bzw. ein negativer Testnachweis vorliegt, die nicht länger als 24 Stunden zurückliegen.  
* Bei den Tests muss es sich entweder PCRTestung oder um einen PoC-Antigen-Test handeln.
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# wenn Schüler/-innen an schriftlichen Arbeiten oder Abschlussprüfungen teilnehmen.
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# wenn Personen aus einen '''wichtigen''' Grund das Schulgelände betreten und voraussichtlichen keinen Kontakt zu Lehrkräften und Schüler/-innen haben.
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# wenn Geimpfte einen Nachweis über eine seit mindestens 15 Tagen vollständig abgeschlossene Schutzimpfung gegen das Corona-Virus SARS-CoV-2 vorlegen.
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# wenn Personen, die nach einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 genesen und in Besitz eines auf sie ausgestellten Genesenennachweises sind.
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* Bei den Tests muss es sich entweder PCR-Testung oder um einen PoC-Antigen-Test handeln.
  
  
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<small>Q.: Rundverfügung Nr. 15/2021 vom 09.04.2021
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<small>Q.: Rundverfügung Nr. 20/2021 vom 01.06.2021

Version vom 2. Juni 2021, 07:05 Uhr

Zutrittsverbot in Schulen ohne Nachweis eines negativen Testergebnisses

  • Allen Personen ist während des Schulbetriebes der Zutritt zum Gelände von Schulen untersagt,
    wenn sie nicht durch eine ärztliche Bescheinigung oder durch einen Test auf das Coronavirus SARS-CoV-2 mit negativem Testergebnis nachweisen,
    dass keine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 vorliegt.
  • Das Zutrittsverbot gilt auch für die Notbetreuung.


  • Das Zutrittsverbot gilt nicht,
  1. wenn unmittelbar nach dem Betreten des Geländes der Schule ein Test auf das Coronavirus SARS-CoV-2 durchgeführt wird oder
  2. die Ausstellung einer ärztlichen Bescheinigung bzw. ein negativer Testnachweis vorliegt, die nicht länger als 24 Stunden zurückliegen.
  3. wenn Schüler/-innen an schriftlichen Arbeiten oder Abschlussprüfungen teilnehmen.
  4. wenn Personen aus einen wichtigen Grund das Schulgelände betreten und voraussichtlichen keinen Kontakt zu Lehrkräften und Schüler/-innen haben.
  5. wenn Geimpfte einen Nachweis über eine seit mindestens 15 Tagen vollständig abgeschlossene Schutzimpfung gegen das Corona-Virus SARS-CoV-2 vorlegen.
  6. wenn Personen, die nach einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 genesen und in Besitz eines auf sie ausgestellten Genesenennachweises sind.
  • Bei den Tests muss es sich entweder PCR-Testung oder um einen PoC-Antigen-Test handeln.


  • Erziehungsberechtigte, Küchenpersonal, Handwerker, sonstige Dritte, die während des Schulbetriebes das Schulgelände betreten,
    führen den Nachweis durch einen aktuellen eigenfinanzierten/arbeitgeberfinanzierten PCR-Test / PoC-Antigen-Test oder eine vergleichbare ärztliche Bescheinigung,
    die jeweils nicht älter als 24 Stunden sein dürfen.


  • Bei Schülerinnen und Schülern, Lehrkräften, an der Schule tätige Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern reicht auch auch
    der Nachweis der zweimaligen Durchführung pro Woche des Testes zur Eigenanwendung (Selbsttest) mit negativem Ergebnis.


  • Das Zutrittsverbot gilt nur in Bezug auf die Schulen, in denen für die o.a. Personen Selbsttests (Laienselbsttests) in hinreichender Zahl zur Verfügung stehen.


  • Personen in Notfalleinsätzen der Polizei, der Feuerwehr, eines Rettungsdienstes und der technischen Notdienste ist der Zutritt zu einem Schulgelände während des Schulbetriebs nicht untersagt.



Q.: Rundverfügung Nr. 20/2021 vom 01.06.2021