Testpflicht

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Weitgehend gilt ein Zutrittsverbot in Schulen ohne Nachweis eines negativen Testergebnisses.

  • Schülerinnen und Schüler, Lehrkräfte, an der Schule tätige Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
    müssen sich zweimal pro Woche anhand der bereitgestellten Antigentests testen.
  • Die Testtage sind im Szenario A in der Regel Montag und Mittwoch.
  • Schüler/-innen, die an bestimmten Tagen gefehlt haben, verteilen ihre 2 Tests so auf die Wochentage,
    dass sie die Woche testmäßig gut 'abdecken'
  • Der Nachweis erfolgt durch Unterschrift der Erziehungsberechtigten auf dem Dokumentationsbogen.
  • Das Zutrittsverbot gilt nicht bei schriftlichen Arbeiten sowie Abschlussprüfungen.

Befreiung von der Testpflicht ist möglich für

  1. Geimpfte, die einen Nachweis über eine seit mindestens 15 Tagen vollständig abgeschlossene Schutzimpfung gegen das Corona-Virus SARS-CoV-2 vorlegen.
  2. Personen, die nach einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 genesen und in Besitz eines auf sie ausgestellten Genesenennachweises sind.
    Genesenenachweise gelten ab dem 29. Tag bis zu 6 Monaten nach der Genesung.


Informationspflicht

  • Bei einem positiven Testergebnis des Laienselbsttests informieren die Betroffenen umgehend die Schulleitung zu informieren.
  • Die Schule informiert das Gesundheitsamt.
  • Überprüfung durch PCR-Test.

Vorgehen bei positivem Ergebnis eines Laientests

  • Liegt ein positives Ergebnis vor, können die anderen Schüler/-innen erst die Schule wieder betreten,
    wenn sie ein tagesaktuelles negatives Testergebnis nachweisen.
  • Führt ein privater Laientest nachmittags zu einem positivem Ergebnis,
    sind alle Schüler/-innen derselben Lerngruppe(n) zu einem zusätzlichen Test vor dem nächsten Schultag verpflichtet.


Q.: Rundverfügung 20/2021 (01.06.2021)