Testpflicht: Unterschied zwischen den Versionen

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* Mit '''Nachweis einer Booster-Impfung''', die auf dem Dokumentationsbogen vermerkt wird, entfällt die Testpflicht in der Regel.
 
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* Bei einem positiven Testergebnis des Laienselbsttests informieren die Betroffenen umgehend die Schulleitung zu informieren.  
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* Bei einem positiven Testergebnis des Laienselbsttests informieren die Betroffenen umgehend die Schulleitung.  
 
* Die Schule informiert das Gesundheitsamt.
 
* Die Schule informiert das Gesundheitsamt.
 
* Überprüfung durch PCR-Test.
 
* Überprüfung durch PCR-Test.

Version vom 7. Februar 2022, 12:12 Uhr

Reguläres Testen


  • Die Schüler/-innen können ausschließlich nach erfolgter Selbst-Testung zu Hause vor dem Unterricht
    und Beleg auf dem Dokumentationsbogen am Unterricht teilnehmen.
  • Testungen finden grundsätzlich fünfmal pro Woche zu Hause statt, auch bei Geimpften und Genesenen.
  • Die Testnachweise werden vor Beginn des Unterrichts überprüft.
  • Mit Nachweis einer Booster-Impfung, die auf dem Dokumentationsbogen vermerkt wird, entfällt die Testpflicht in der Regel.
  • Unter Booster-Check werden die Voraussetzungen geklärt.

Ansonsten gilt ein Zutrittsverbot in Schulen, wenn kein Nachweis im Rahmen der 2G+ Regel vorliegt. Vgl. Zutrittsbeschränkungen


Testungen bei besonderen Fällen (ABIT-Verfahren)


  • Tritt durch eine Testung ein Verdachtsfall auf, muss jede andere Schülerin und jeder andere Schüler der Lerngruppe
    an den folgenden fünf Schultagen einen Test durchführen.
  • Ist das PCR-Test-Ergebnis des Verdachtsfall negativ, endet die Testpflicht der anderen und
    es erfolgt die Rückkehr zum üblichen Testrhythmus.
  • Die anlassbezogenen intensivierten Testungen (ABIT) gelten für alle Schülerinnen und Schüler, auch für vollständig Geimpfte oder Genesene.

Allerdings schreibt der Kultusminister (Brief vom 26.01.2022), dass aufgrund der täglichen Testung der Schüler/-innen eine gesonderte Anordnung nicht mehr notwendig ist.


Informationspflicht


  • Bei einem positiven Testergebnis des Laienselbsttests informieren die Betroffenen umgehend die Schulleitung.
  • Die Schule informiert das Gesundheitsamt.
  • Überprüfung durch PCR-Test.



Q.: Rundverfügungen u.a. vom 04.02.2022, Ministerbrief vom 26.01.22