Testpflicht: Unterschied zwischen den Versionen

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<span style="color: red">''Bis Ende Januar testen sich alle Schüler/-innen täglich, außer wenn sie Impf-Vollschutz haben oder über einen Genesenennachweis verfügen,<br>danach gelten wieder folgendene Regelungen.</span>
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* Die Schüler/-innen können '''ausschließlich nach erfolgter Selbst-Testung zu Hause''' vor dem Unterricht<br>und Beleg auf dem Dokumentationsbogen '''am Unterricht teilnehmen'''.
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* '''Testungen''' finden grundsätzlich ''' fünfmal pro Woche zu Hause''' statt, auch bei Geimpften und Genesenen.
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* Die Testnachweise werden vor Beginn des Unterrichts überprüft.
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* Mit '''Nachweis einer Booster-Impfung''', die auf dem Dokumentationsbogen vermerkt wird, entfällt die Testpflicht in der Regel.
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* Unter [[Booster-Check]] werden die Voraussetzungen geklärt.
 
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* Schülerinnen und Schüler, Lehrkräfte, an der Schule tätige Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter<br> müssen sich '''dreimal pro Woche''' anhand der bereitgestellten Antigentests '''testen'''.
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* Die '''Testtage''' sind in der Regel '''Montag, Mittwoch und Freitag'''.
 
* Schüler/-innen, die an bestimmten Tagen gefehlt haben, verteilen ihre 3 Tests so auf die Wochentage,<br>dass sie die Woche testmäßig gut 'abdecken'.
 
* Der Nachweis erfolgt durch Unterschrift der Erziehungsberechtigten auf dem Dokumentationsbogen.
 
 
Ansonsten gilt ein '''Zutrittsverbot''' in Schulen, wenn kein '''Nachweis im Rahmen der 2G+ Regel''' vorliegt.
 
Ansonsten gilt ein '''Zutrittsverbot''' in Schulen, wenn kein '''Nachweis im Rahmen der 2G+ Regel''' vorliegt.
* Ausnahme: schriftliche Arbeiten sowie Abschlussprüfungen.
 
  
 
'''Testungen bei besonderen Fällen''' (ABIT-Verfahren)
 
'''Testungen bei besonderen Fällen''' (ABIT-Verfahren)
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'''Befreiung von der Testpflicht ist möglich für'''
 
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# Geimpfte, die einen Nachweis über eine seit mindestens 15 Tagen vollständig abgeschlossene Schutzimpfung gegen das Corona-Virus SARS-CoV-2 vorlegen.
 
# Personen, die nach einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 genesen und in Besitz eines auf sie ausgestellten Genesenennachweises sind.<br>Genesenenachweise gelten ab dem 29. Tag bis zu 3 Monaten nach der Genesung.
 
* Der Nachweis wird mit Datum des Gültigkeitsendes auf dem Dokumentationsbogen von der Klassenlehrkraft vermerkt.
 
  
 
'''Informationspflicht'''
 
'''Informationspflicht'''

Version vom 7. Februar 2022, 12:40 Uhr

Reguläres Testen


  • Die Schüler/-innen können ausschließlich nach erfolgter Selbst-Testung zu Hause vor dem Unterricht
    und Beleg auf dem Dokumentationsbogen am Unterricht teilnehmen.
  • Testungen finden grundsätzlich fünfmal pro Woche zu Hause statt, auch bei Geimpften und Genesenen.
  • Die Testnachweise werden vor Beginn des Unterrichts überprüft.
  • Mit Nachweis einer Booster-Impfung, die auf dem Dokumentationsbogen vermerkt wird, entfällt die Testpflicht in der Regel.
  • Unter Booster-Check werden die Voraussetzungen geklärt.

Ansonsten gilt ein Zutrittsverbot in Schulen, wenn kein Nachweis im Rahmen der 2G+ Regel vorliegt.

Testungen bei besonderen Fällen (ABIT-Verfahren)


  • Tritt durch eine Testung ein Verdachtsfall auf, muss jede andere Schülerin und jeder andere Schüler der Lerngruppe
    an den folgenden fünf Schultagen einen Test durchführen.
  • Ist das PCR-Test-Ergebnis des Verdachtsfall negativ, endet die Testpflicht der anderen und
    es erfolgt die Rückkehr zum üblichen Testrhythmus.
  • Die anlassbezogenen intensivierten Testungen (ABIT) gelten für alle Schülerinnen und Schüler, auch für vollständig Geimpfte oder Genesene.


Informationspflicht


  • Bei einem positiven Testergebnis des Laienselbsttests informieren die Betroffenen umgehend die Schulleitung zu informieren.
  • Die Schule informiert das Gesundheitsamt.
  • Überprüfung durch PCR-Test.



Q.: Rundverfügungen u.a. vom 14.12.2021