Maskenpflicht - Mund-Nase-Bedeckung (MNB)

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Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung

  • Im Schulgebäude und im Unterricht besteht Maskenpflicht. Es wird empfohlen, eine medizinische Maske oder eine FFP2-Maske zu tragen.

a) Inzidenz bis 35

  • Außerhalb von Unterrichts- und Arbeitsräumen muss eine eine Mund-Nasen-Bedeckung in von der Schule besonders gekennzeichneten Bereichen (Flure, Foyer, Toiletten, Verwaltungsräume etc.) getragen werden.
  • M.a.W. auf den Schulhof muss keine MNB getragen werden, wenn das wichtige Abstandsgebot eingehalten wird.

b) Inzidenz über 35

  • Außerhalb und im Unterricht im Sekundarbereich I und II muss eine MNB getragen werden (für die Dauer der Geltung der Allgemeinverfügung des Landkreises).


  • Zur Gewährleistung von Tragepausen/Erholungsphasen sowie zum Essen und Trinken kann die Mund- Nasen-Bedeckung in folgenden Fällen vorübergehend abgenommen werden:
  1. ) während der Pausen im Freien, soweit das Abstandsgebot von 1,5 Metern eingehalten wird,
  2. ) während Räume gelüftet werden und sich die Personen am Sitzplatz befinden,
  3. ) wenn dies zwingend für die Unterrichtsziele erforderlich ist, z.B. im Sprachunterricht (...)
  4. ) beim Essen und Trinken, solange die Personen einen Sitzplatz eingenommen haben
    und sich innerhalb der eigenen Kohorte aufhalten oder wenn das Abstandsgebot von 1,5 Metern eingehalten wird.
  • Die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung besteht nicht
  1. bei der Sportausübung, wenn die spezifisch Hygieneregeln eingehalten werden.
  2. ) während Abschlussprüfungen, Klausuren und Klassenarbeiten, solange die Personen einen Sitzplatz eingenommen haben und das Abstandsgebot von 1,5 Metern eingehalten wird.


Ausnahmen:

  • Personen, die aufgrund einer körperlichen, geistigen oder psychischen Beeinträchtigung oder einer Vorerkrankung zum Beispiel einer schweren Herz- oder Lungenerkrankung das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung nicht zumutbar ist und dies durch ein ärztliches Attest oder eine vergleichbare amtliche Bescheinigung glaubhaft machen können, sind von der Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung ausgenommen. Genaue Hinweise finden sich in den Regelungen .

Die Verwendung von Visieren stellt keine gleichwertige Alternative zu MNB dar, da Visiere nicht die Geschwindigkeit des Atemstroms oder des Speichel-/Schleim-Tröpfchenauswurfs reduzieren, sondern maximal die direkt auf die Scheibe auftretenden Tröpfchen auffangen.