Maskenpflicht - Mund-Nase-Bedeckung (MNB)

Aus
Wechseln zu: Navigation, Suche
  • Im Schulgebäude und im Unterricht besteht Maskenpflicht. Es wird empfohlen, eine medizinische Maske oder eine FFP2-Maske zu tragen.
  • Zur Gewährleistung von Tragepausen/Erholungsphasen sowie zum Essen und Trinken kann die Mund- Nasen-Bedeckung in folgenden Fällen vorübergehend abgenommen werden:
  1. ) während der Pausen im Freien, soweit das Abstandsgebot von 1,5 Metern eingehalten wird,
  2. ) während Räume gelüftet werden und sich die Personen am Sitzplatz befinden,
  3. ) wenn dies zwingend für die Unterrichtsziele erforderlich ist, z.B. im Sprachunterricht (...)
  4. ) beim Essen und Trinken, solange die Personen einen Sitzplatz eingenommen haben
    und sich innerhalb der eigenen Kohorte aufhalten oder wenn das Abstandsgebot von 1,5 Metern eingehalten wird.
  • Die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung besteht nicht
  1. bei der Sportausübung, wenn die spezifisch Hygieneregeln eingehalten werden.
  2. ) während Abschlussprüfungen, Klausuren und Klassenarbeiten, solange die Personen einen Sitzplatz eingenommen haben und das Abstandsgebot von 1,5 Metern eingehalten wird.


Ausnahmen:

  • Personen, die aufgrund einer körperlichen, geistigen oder psychischen Beeinträchtigung oder einer Vorerkrankung zum Beispiel einer schweren Herz- oder Lungenerkrankung das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung nicht zumutbar ist und dies durch ein ärztliches Attest oder eine vergleichbare amtliche Bescheinigung glaubhaft machen können, sind von der Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung ausgenommen. Genaue Hinweise finden sich in den Regelungen .

Die Verwendung von Visieren stellt keine gleichwertige Alternative zu MNB dar, da Visiere nicht die Geschwindigkeit des Atemstroms oder des Speichel-/Schleim-Tröpfchenauswurfs reduzieren, sondern maximal die direkt auf die Scheibe auftretenden Tröpfchen auffangen.