Maskenpflicht - Mund-Nase-Bedeckung (MNB): Unterschied zwischen den Versionen

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# eine andere die Schule betreffende Infektionsschutzmaßnahme angeordnet wurde, für die Dauer von 14 Tagen.
 
# eine andere die Schule betreffende Infektionsschutzmaßnahme angeordnet wurde, für die Dauer von 14 Tagen.
  
a) Die Inzidenzzahl unter https://www.niedersachsen.de/Coronavirus/aktuelle_lage_in_niedersachsen/ einzusehen.<br> Für den Folgetag ist dann gegebenenfalls die Verpflichtung zum Tragen einer Mund-NasenBedeckung im Unterricht verpflichtend umzusetzen. Einer Anordnung durch das zuständige esundheitsamt bedarf es in diesem Falle nicht mehr.
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a) Die Inzidenzzahl ist unter https://www.niedersachsen.de/Coronavirus/aktuelle_lage_in_niedersachsen/ einzusehen.<br> Für den Folgetag ist dann gegebenenfalls die Verpflichtung zum Tragen einer Mund-NasenBedeckung im Unterricht verpflichtend umzusetzen. Einer Anordnung durch das zuständiger Gsundheitsamt bedarf es in diesem Falle nicht mehr.
  
b) Unter „eine andere die Schule betreffende Infektionsschutzmaßnahme“ fallen infektionsschutzrechtliche Anordnungen des zuständigen Gesundheitsamtes,<br>die mindestens eine Lerngruppe betreffen, wie zum Beispiel eine Quarantäneanordnung für eine Schulklasse,eine Kohorte oder einen Schuljahrgang.
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b) Mit Infektionsschutmaßnahmen ist gemeint, dass das zuständige Gesundheitsamt Quarantäne für eine mindestens eine Lerngruppe, eine Kohorte oder einen Schuljahrgang angeordnet hat.br> Wichtig: Soweit nur einzelne Schülerinnen und Schüler oder einzelne Beschäftigte an der Schule von einer Infektionsschutzmaßnahme betroffen ist, ist diese Voraussetzung nicht erfüllt
Wichtig: Soweit nur einzelne Schülerinnen und Schüler oder einzelne Beschäftigte,<br>jedoch keine gesamte Schulklasse, Kohorte oder kein gesamter Schuljahrgang an der Schule von
 
einer Infektionsschutzmaßnahme betroffen ist, ist diese Voraussetzung nicht erfüllt
 
  
  

Version vom 31. Oktober 2020, 13:24 Uhr

Regelungen ab dem 2. November 2020?

Es besteht in der Schule eine Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung
auch im Unterricht in den Sekundarbereichen I und II, wenn

  1. in Bezug auf das Gebiet des Landkreises oder der kreisfreien Stadt, in dem die Schule gelegen ist (Standort der Schule), die 7-Tage-Inzidenz 50 oder mehr beträgt, für dieDauer der Überschreitung, oder
  2. eine andere die Schule betreffende Infektionsschutzmaßnahme angeordnet wurde, für die Dauer von 14 Tagen.

a) Die Inzidenzzahl ist unter https://www.niedersachsen.de/Coronavirus/aktuelle_lage_in_niedersachsen/ einzusehen.
Für den Folgetag ist dann gegebenenfalls die Verpflichtung zum Tragen einer Mund-NasenBedeckung im Unterricht verpflichtend umzusetzen. Einer Anordnung durch das zuständiger Gsundheitsamt bedarf es in diesem Falle nicht mehr.

b) Mit Infektionsschutmaßnahmen ist gemeint, dass das zuständige Gesundheitsamt Quarantäne für eine mindestens eine Lerngruppe, eine Kohorte oder einen Schuljahrgang angeordnet hat.br> Wichtig: Soweit nur einzelne Schülerinnen und Schüler oder einzelne Beschäftigte an der Schule von einer Infektionsschutzmaßnahme betroffen ist, ist diese Voraussetzung nicht erfüllt


Außerhalb von Unterrichts- und Arbeitsräumen ist eine Mund-Nasen-Bedeckung (MNB) in von der Schule besonders gekennzeichneten Bereichen zu tragen, in denen aufgrund der örtlichen Gegebenheiten ein Abstand von mindestens 1,5 Metern zu Personen anderer Kohorten nicht gewährleistet werden kann.

MNB.JPG
  • Das betrifft in der Regel Gänge, Flure, Versammlungsräume usw., ggf. auch das Außengelände.
  • Hierfür ist eine MNB ausreichend. Diese sind selbst mitzubringen und werden nicht gestellt.
  • Bei der Nutzung von Spielplatzgeräten dürfen keine Schals, Halstücher oder stabile Baumwollmasken, die mit Bändern am Hinterkopf zugeschnürt werden, als MNB verwendet werden.
  • Im Unterricht ist, auch beim Unterschreiten des Mindestabstands, keine Maskenpflicht vorgesehen, da die lange Tragedauer sehr belastend wäre.

Personen, für die aufgrund einer körperlichen, geistigen oder psychischen Beeinträchtigung oder einer Vorerkrankung, zum Beispiel einer schweren Herz- oder Lungenerkrankung, das Tragen einer MNB nicht zumutbar ist und die dies glaubhaft machen können, sind von der Verpflichtung ausgenommen.

Die Verwendung von Visieren stellt keine gleichwertige Alternative zu MNB dar, da Visiere nicht die Geschwindigkeit des Atemstroms oder des Speichel-/Schleim-Tröpfchenauswurfs reduzieren, sondern maximal die direkt auf die Scheibe auftretenden Tröpfchen auffangen.