Leistungsbewertung Jg. 11: Unterschied zwischen den Versionen

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Einführungsphase (Jahrgang 11)
 
Einführungsphase (Jahrgang 11)
  
Sollte im zweiten Halbjahr des 11. Jahrgang in einem Fach keine Klausur geschrieben worden sein, so muss mindestens eine schriftliche Arbeit in Anwendung von Nr. 7.15 EB-VO-GO erbracht werden, d.h. es müssen Ersatzleistungen in schriftlicher Form vorliegen; ein Kolloquium kommt in diesem Fall nicht in Frage (vgl. Nr. 7.15 EB-VO-GO unter d) Satz 2).  
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Sollte im zweiten Halbjahr des 11. Jahrgang in einem Fach keine Klausur geschrieben worden sein, so muss mindestens eine schriftliche Arbeit in Anwendung von Nr. 7.15 EB-VO-GO erbracht werden, d.h. es müssen Ersatzleistungen in schriftlicher Form vorliegen<sup>1</sup>; ein Kolloquium kommt in diesem Fall nicht in Frage (vgl. Nr. 7.15 EB-VO-GO unter d) Satz 2).  
  
Eine Ersatzleistung kann über die in EB-VOGO §7.15 genannten Beispiele folgende Aufgaben umfassen:  
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Eine Ersatzleistung kann über die in '''EB-VOGO §7.15 genannten Beispiele''' folgende Aufgaben umfassen:  
 
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* Abgabe einer schriftlichen Ausarbeitung auf der Grundlage einer gemeinsamen Vorbereitung der Lerngruppe mit der Lehrkraft,
 
* Abgabe einer schriftlichen Ausarbeitung auf der Grundlage einer gemeinsamen Vorbereitung der Lerngruppe mit der Lehrkraft,
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* Abgabe einer für die gesamte Lerngruppe gestellten, klausurähnlichen Aufgabenstellung.''
 
* Abgabe einer für die gesamte Lerngruppe gestellten, klausurähnlichen Aufgabenstellung.''
  
Vorab muss allen Schülerinnen und Schülern mitgeteilt werden, welche der abzugebenden Aufgaben als Ersatzleistung gewertet wird, um die „'''Lern- und Leistungssituationen klar voneinander zu trennen'''“. Diesen im Leitfaden des Niedersächsischen Kultusministeriums formulierten Aspekt gilt es im Besonderen zu berücksichtigen, da die psychologischen Belastungen der Schülerinnen und Schüler zum Teil erheblich sind.
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Vorab muss allen Schülerinnen und Schülern mitgeteilt werden, welche der abzugebenden Aufgaben als Ersatzleistung gewertet wird, um die „'''Lern- und Leistungssituationen klar voneinander zu trennen'''“. <p>
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Diesen im Leitfaden des Niedersächsischen Kultusministeriums formulierten Aspekt gilt es im Besonderen zu berücksichtigen, da die psychologischen Belastungen der Schülerinnen und Schüler zum Teil erheblich sind.
 
   
 
   
 
Zudem ist im Hinblick auf Umfang und Schwierigkeitsgrad der Ersatzleistung unbedingt auch die Gesamtarbeitsbelastung aller Beteiligten zu beachten:  
 
Zudem ist im Hinblick auf Umfang und Schwierigkeitsgrad der Ersatzleistung unbedingt auch die Gesamtarbeitsbelastung aller Beteiligten zu beachten:  
Die Aufgaben sollten also für die Schülerinnen und Schüler in einem möglichst überschaubaren Rahmen formuliert sowie für die Kolleginnen und Kollegen wenig zeitintensiv in der Erstellung und Korrektur sein. D.h. dass beispielsweise die Anfertigung einer individualisierten, schriftlichen Hausarbeit über mehrere Seiten in allen Fächern weder für die Schülerinnen und Schüler noch deren Korrektur für die Lehrkräfte leistbar wäre.  
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Die Aufgaben sollten also für die Schülerinnen und Schüler in einem möglichst überschaubaren Rahmen formuliert sowie für die Kolleginnen und Kollegen wenig zeitintensiv in der Erstellung und Korrektur sein.  
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D.h. dass beispielsweise die Anfertigung einer individualisierten, schriftlichen Hausarbeit über mehrere Seiten in allen Fächern weder für die Schülerinnen und Schüler noch deren Korrektur für die Lehrkräfte leistbar wäre.  
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Vielmehr ist eine Ersatzleistung in Form einer Aufgabenstellung für die gesamte Lerngruppe (z.B. eine Quelleninterpretation) in einem zeitlichen Umfang von ca. 45 Minuten eine denkbare Lösung.  
 
Vielmehr ist eine Ersatzleistung in Form einer Aufgabenstellung für die gesamte Lerngruppe (z.B. eine Quelleninterpretation) in einem zeitlichen Umfang von ca. 45 Minuten eine denkbare Lösung.  
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Dabei ist auszuschließen, dass Klausurersatzleistungen in einem engeren Zeitfenster abzugeben sind als Aufgaben zur nächsten Fachunterrichtsstunde, da nicht gewährleistet ist, dass Schülerinnen und Schüler infrastrukturell und organisatorisch die Möglichkeit dazu haben (Zugriff auf Medien, Internetanbindung, Aufgaben im Haushalt).  
 
Dabei ist auszuschließen, dass Klausurersatzleistungen in einem engeren Zeitfenster abzugeben sind als Aufgaben zur nächsten Fachunterrichtsstunde, da nicht gewährleistet ist, dass Schülerinnen und Schüler infrastrukturell und organisatorisch die Möglichkeit dazu haben (Zugriff auf Medien, Internetanbindung, Aufgaben im Haushalt).  
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Schließlich muss auch bedacht werden, dass diese Ersatzleistungen nicht über einen zentralen Klausurenplan in den einzelnen Fächern geregelt werden, sondern es im ungünstigen Fall zu Koinzidenzen kommen kann.
 
Schließlich muss auch bedacht werden, dass diese Ersatzleistungen nicht über einen zentralen Klausurenplan in den einzelnen Fächern geregelt werden, sondern es im ungünstigen Fall zu Koinzidenzen kommen kann.
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<sup>1</sup> <small> zit. nach: Verfügung des MK vom 16.04.2020: „Schriftliche Arbeiten unter Aufsicht (Klausuren) und Leistungsnachweise in der Einführungsphase (Nr. 7.15 VO-GO) Wenn kein Ergebnis einer Klausur oder einer Bewertung einer fachpraktischen Arbeit im zweiten Schulhalbjahr der Einführungsphase für ein Fach vorliegt, muss mindestens eine schriftliche Arbeit in entsprechender Anwendung von Nr. 7.15 EB-VO-GO erbracht werden.“
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Auf die Aufgaben der Fachkonferenzen hinsichtlich der Leistungsbewertung wird dabei hingewiesen. Vor dem Hintergrund der aktuellen Lage und der genehmigten Abweichungen sind die entsprechenden Beschlüsse so anzupassen, dass eine Benotung zum Ende des Schuljahres grundsätzlich erfolgen kann.</small>

Version vom 18. Mai 2020, 14:43 Uhr

Einführungsphase (Jahrgang 11)

Sollte im zweiten Halbjahr des 11. Jahrgang in einem Fach keine Klausur geschrieben worden sein, so muss mindestens eine schriftliche Arbeit in Anwendung von Nr. 7.15 EB-VO-GO erbracht werden, d.h. es müssen Ersatzleistungen in schriftlicher Form vorliegen1; ein Kolloquium kommt in diesem Fall nicht in Frage (vgl. Nr. 7.15 EB-VO-GO unter d) Satz 2).

Eine Ersatzleistung kann über die in EB-VOGO §7.15 genannten Beispiele folgende Aufgaben umfassen:

  • Abgabe einer schriftlichen Ausarbeitung auf der Grundlage einer gemeinsamen Vorbereitung der Lerngruppe mit der Lehrkraft,
  • Abgabe des Ergebnisses eines (projektartigen) Arbeitsauftrages; dies kann ein Produkt oder eine schriftliche Ausarbeitung sein,
  • Abgabe einer für die gesamte Lerngruppe gestellten, klausurähnlichen Aufgabenstellung.

Vorab muss allen Schülerinnen und Schülern mitgeteilt werden, welche der abzugebenden Aufgaben als Ersatzleistung gewertet wird, um die „Lern- und Leistungssituationen klar voneinander zu trennen“.

Diesen im Leitfaden des Niedersächsischen Kultusministeriums formulierten Aspekt gilt es im Besonderen zu berücksichtigen, da die psychologischen Belastungen der Schülerinnen und Schüler zum Teil erheblich sind. Zudem ist im Hinblick auf Umfang und Schwierigkeitsgrad der Ersatzleistung unbedingt auch die Gesamtarbeitsbelastung aller Beteiligten zu beachten: Die Aufgaben sollten also für die Schülerinnen und Schüler in einem möglichst überschaubaren Rahmen formuliert sowie für die Kolleginnen und Kollegen wenig zeitintensiv in der Erstellung und Korrektur sein. D.h. dass beispielsweise die Anfertigung einer individualisierten, schriftlichen Hausarbeit über mehrere Seiten in allen Fächern weder für die Schülerinnen und Schüler noch deren Korrektur für die Lehrkräfte leistbar wäre. Vielmehr ist eine Ersatzleistung in Form einer Aufgabenstellung für die gesamte Lerngruppe (z.B. eine Quelleninterpretation) in einem zeitlichen Umfang von ca. 45 Minuten eine denkbare Lösung. Dabei ist auszuschließen, dass Klausurersatzleistungen in einem engeren Zeitfenster abzugeben sind als Aufgaben zur nächsten Fachunterrichtsstunde, da nicht gewährleistet ist, dass Schülerinnen und Schüler infrastrukturell und organisatorisch die Möglichkeit dazu haben (Zugriff auf Medien, Internetanbindung, Aufgaben im Haushalt). Schließlich muss auch bedacht werden, dass diese Ersatzleistungen nicht über einen zentralen Klausurenplan in den einzelnen Fächern geregelt werden, sondern es im ungünstigen Fall zu Koinzidenzen kommen kann. 1 zit. nach: Verfügung des MK vom 16.04.2020: „Schriftliche Arbeiten unter Aufsicht (Klausuren) und Leistungsnachweise in der Einführungsphase (Nr. 7.15 VO-GO) Wenn kein Ergebnis einer Klausur oder einer Bewertung einer fachpraktischen Arbeit im zweiten Schulhalbjahr der Einführungsphase für ein Fach vorliegt, muss mindestens eine schriftliche Arbeit in entsprechender Anwendung von Nr. 7.15 EB-VO-GO erbracht werden.“ Auf die Aufgaben der Fachkonferenzen hinsichtlich der Leistungsbewertung wird dabei hingewiesen. Vor dem Hintergrund der aktuellen Lage und der genehmigten Abweichungen sind die entsprechenden Beschlüsse so anzupassen, dass eine Benotung zum Ende des Schuljahres grundsätzlich erfolgen kann.