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* Die Testnachweise werden vor Beginn des Unterrichts überprüft.
 
* Die Testnachweise werden vor Beginn des Unterrichts überprüft.
 
* Mit '''Nachweis einer Booster-Impfung''', die auf dem Dokumentationsbogen vermerkt wird, entfällt die Testpflicht in der Regel.
 
* Mit '''Nachweis einer Booster-Impfung''', die auf dem Dokumentationsbogen vermerkt wird, entfällt die Testpflicht in der Regel.

Version vom 17. Februar 2022, 11:39 Uhr

Schulbetrieb im Schuljahr 2021/22 unter Corona-Bedingungen

  • Die Schüler/-innen können ausschließlich nach erfolgter Selbst-Testung zu Hause vor dem Unterricht
    und Beleg auf dem Dokumentationsbogen am Unterricht teilnehmen.
  • Testungen
    • finden bis zum 04.03.2022 grundsätzlich fünfmal pro Woche zu Hause statt, auch bei Geimpften und Genesenen.
    • Ab dem 07.03 bis zu den Ostferien wird dreimal pro Woche zu Hause, nämlich i.d.R. montags, mittwochs, freitags getestet.
    • Nach den Osterferien wird sicherheitshalber vom 20.04. bis zum 29.04. wieder täglich getestet.
    • Ab dem 02.05. sind Testungen freiwillig bzw. anlassbezogen vorgesehen. Dann kann auch die Maske am Sitzplatz abgenommen werden.
    • Zur offiziellen Übersicht : Exit-Plan
  • Die Testnachweise werden vor Beginn des Unterrichts überprüft.
  • Mit Nachweis einer Booster-Impfung, die auf dem Dokumentationsbogen vermerkt wird, entfällt die Testpflicht in der Regel.
  • Unter Booster-Check werden die Voraussetzungen geklärt.

Übersicht über Coronabedingte Regelungen am TGG

Ab dem 15.01.2022 gelten neue Regelungen zum Schulbetrieb, die sich nach der Corona-Verordnung und dem Rahmenhygieneplan richten.
Die Umsetzung am Teletta-Groß-Gymnasium wird im Folgenden zum Nachschlagen bereitgestellt.

Inhaltsverzeichnis

Stand der letzen Änderung jeweils am Ende eines Dokuments


Grundlagen


Ab dem 15.01.2022 ist eine neue Corona-Verordnung im Land Niedersachsen gültig, zudem gilt der Rahmen-Hygieneplan (Version 9).

Die Regelungen sind unter Erlasse und Verordnungen - Landesebene - Schulbehörde nachzulesen.


Änderungen bleiben vorbehalten, da sie durch weitere Erlasse und Verfügungen des Kultusministeriums erforderlich sein können.