Befreiung vom Präsenzunterricht

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Vulnerable Angehörige

In diesem Antrag ist glaubhaft darzulegen, warum die Teilnahme einer Schülerin oder eines Schülers am Präsenzunterricht
als besonders begründeter Ausnahmefall - Härtefall - anzusehen ist.

Ein Härtefall kann nur angenommen werden, wenn

  1. glaubhaft gemacht worden ist (z.B. durch Vorlage eines Attestes),
    dass die Angehörige oder der Angehöriger zu einer Risikogruppe gehört, und
  2. die Schülerin oder der Schüler mit der oder dem Angehörigen in einem räumlich nicht trennbaren Lebensbereich dauerhaft wohnt
    und sich enge Kontakte zwischen der Schülerin oder dem Schüler einerseits und der oder dem Angehörigen andererseits trotz Einhaltung aller Hygieneregeln nicht vermeiden lassen, wobei davon ausgegangen wird,
    dass dies bei Alleinerziehenden, Erziehungsberechtigten und Geschwisterkindern vorrangig, bei Großeltern etc. nachrangig der Fall ist, und
  3. vom Gesundheitsamt für einen bestimmten Zeitraum eine Infektionsschutzmaßnahme an der Schule verhängt wurde, oder (...)
  4. b. am Standort der Schule oder am Wohnort der Schülerin oder des Schülers die Zahl der Neuinfizierten 35 oder mehr Fälle
    je 100 000 Einwohnerinnen und Einwohner kumulativ in den letzten sieben Tagen (Inzidenz) erreicht wurde.

Soweit ein derart besonders begründeter Ausnahmefall vorliegt,
ist der Schülerin oder dem Schüler das Lernen zu Hause

  • im Fall der Nr. 3 für die Dauer der durch das zuständige Gesundheitsamt verhängten Maßnahme,
  • im Fall der Nr. 4b für die Dauer von 14 Tagen nach Wegfall der Voraussetzungen,

zu ermöglichen.


Antragsformular Medium:2020-10-21_Antrag_Vulnerable_Angeh_rige.pdf
Vordruck für ärztliche Bescheinigung Medium:Vordruck-Aerztliche-Bescheinigung-Hygieneplan-3-2.pdf


Befreiung vom Präsenzunterricht am 17.12.2020 und 18.12.2020 für Schülerinnen und Schüler,
die mit vulnerablen Familienangehörigen gemeinsam Weihnachten feiern möchten

  • Das Niedersächsische Kultusministerium ermöglicht in diesem Fall eine vorzeitige Befreiung vom Präsenzunterricht am 17.12.2020 und am 18.12.2020.
  • Eine Befreiung vom Präsenzunterricht auf der Grundlage der Ergänzenden Bestimmungen,
    kann in diesem Fall durch die Schulleitung als Einzelfallentscheidung erfolgen.
  • Nach Nr. 3.2.1 dieses Erlasses ist eine Befreiung lediglich in besonders begründeten Ausnahmefällen und nur auf rechtzeitigen schriftlichen Antrag – formlos und oder mit einem Formular – möglich.
  • In diesem Antrag ist glaubhaft darzulegen, warum die Teilnahme einer Schülerin oder eines Schülers am Präsenzunterricht als besonders begründeter Ausnahmefall - Härtefall - anzusehen ist.
  • Ein Härtefall kann ausnahmsweise in diesem Jahr angenommen werden, wenn
    • die Schülerin oder der Schüler durch Erklärung glaubhaft macht, dass sie oder er mit Familienangehörigen,
      die aufgrund ihres Alters (ab 60 Jahre) und/oder einer Vorerkrankung zur Risikogruppe gemäß RKI gehören, gemeinsam Weihnachten feiern möchte.
Antragsformular Medium:2020-11-26_Antrag_Weihnachten.pdf


zum Rechtsverhältnis zur Schule und zur Schulpflicht,
hier: §§ 58 bis 59a, §§ 63 bis 67 und § 70 Niedersächsisches Schulgesetz (NSchG), RdErl. d. MK v. 1.12.2016 (SVBl. S. 705)