Befreiung vom Präsenzunterricht: Unterschied zwischen den Versionen

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Vulnerable Angehörige
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'''Befreiung von der Präsenzpflicht ist lediglich im Härtefall möglich.'''
  
In diesem Antrag ist glaubhaft darzulegen, warum die Teilnahme einer Schülerin oder eines Schülers  am  Präsenzunterricht 
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* Voraussetzung: Attest hinsichtlich der Wahrscheinlichkeit eines schweren Krankheitsverlaufs
<br>als  besonders  begründeter  Ausnahmefall  -  '''Härtefall'''  - anzusehen ist.
 
  
Ein Härtefall kann nur angenommen werden, wenn
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Folgend Anlässe werden berücksichtigt, wenn z.B.
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* vom Gesundheitsamt für einen bestimmten Zeitraum eine Infektionsschutzmaßnahme an der Schule verhängt wurde (für die Dauer der Maßnahme), oder <br>
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* die Schülerin oder der Schüler die Schuljahrgänge 1-6 besucht, oder
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* Schülerinnen und Schüler sich aus medizinischen Gründen nicht impfen lassen können, oder
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* Schülerinnen oder der Schüler mit einer oder einem Angehörigen, die oder der das Risiko eines schweren Krankheitsverlaufes hat und <br>sich aus medizinischen Gründen nicht impfen lassen kann.<br> (z. B. bei Schwangerschaft oder anderen medizinischen Kontraindikationen, <br>in einem räumlich nicht trennbaren Lebensbereich dauerhaft zu wohnen ....
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Das Attest ist in der Regel nach 6 Monaten zu erneuern.
  
1.  glaubhaft gemacht worden ist (z.B. durch Vorlage eines Attestes),<br>dass die Angehörige oder der Angehöriger zu einer Risikogruppe gehört, <u>und</u><br>
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* Der '''Antrag''' auf Befreiung von der Präsenzpflicht wird '''an die Klassenleitung gerichtet''', die diesen an die Schulleitung weiterleitet.
2.  die Schülerin oder der Schüler mit der oder dem Angehörigen in einem räumlich nicht
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trennbaren  Lebensbereich  dauerhaft  wohnt  <br>und  sich  enge  Kontakte  zwischen  der
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* Während der Befreiung von der Präsenzpflicht nehmen die Schülerinnen und Schüler am Distanzlernen bzw. am Distanzunterricht teil.
Schülerin  oder  dem  Schüler  einerseits  und  der  oder  dem  Angehörigen
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<br>andererseits trotz  Einhaltung  aller  Hygieneregeln  nicht  vermeiden  lassen,
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* Die Inanspruchnahme der Notbetreuung kommt in diesem Fall nicht mehr in Betracht.
<br>wobei  davon ausgegangen  wird, dass  dies  bei  Alleinerziehenden, Erziehungsberechtigten  und
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Geschwisterkindern vorrangig, bei Großeltern etc. nachrangig der Fall ist, <u>und</u>
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Antragsformular <br>[[Medium:2021-09-20_aktualisiert_Antrag_auf_Befreiung_vom_Praesenzunterricht_im_Haertefall.pdf]]
3. vom Gesundheitsamt für einen bestimmten Zeitraum eine Infektionsschutzmaßnahme
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an der Schule verhängt wurde, oder
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Vulnerable Angehörige
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<small>Die rechtliche Grundlage für die Befreiung von der Präsenzpflicht ergibt sich aus den Ergänzenden Bestimmungen zum Rechtsverhältnis zur Schule und zur Schulpflicht, hier: §§ 58 bis 59a, §§ 63 bis 67 und § 70 Niedersächsisches Schulgesetz (NSchG), RdErl. d. MK v. 1.12.2016 (SVBl. S. 705).<br>Q.: Rundverfügung Nr. 22/2021 vom 26.08.2021
4b. am  Standort  der  Schule  oder  am Wohnort  der  Schülerin  oder  des  Schülers  die  Zahl
 
der  Neuinfizierten  35  oder  mehr  Fälle  je  100  000  Einwohnerinnen  und  Einwohner
 
kumulativ in den letzten sieben Tagen (Inzidenz) erreicht wurde.
 
Soweit  ein  derart  besonders  begründeter  Ausnahmefall  vorliegt,  ist  der  Schülerin  oder  dem Schüler das Lernen zu Hause
 
-  im Fall der Nr. 3 für die Dauer der durch das zuständige Gesundheitsamt verhängten
 
Maßnahme, -  im Fall der Nr. 4a in der Regel 14 Tage bis höchstens 3 Monate, -  im Fall der Nr. 4b für die Dauer von 14 Tagen nach Wegfall der Voraussetzungen,
 
zu ermöglichen.
 

Aktuelle Version vom 28. September 2021, 13:02 Uhr

Befreiung von der Präsenzpflicht ist lediglich im Härtefall möglich.

  • Voraussetzung: Attest hinsichtlich der Wahrscheinlichkeit eines schweren Krankheitsverlaufs

Folgend Anlässe werden berücksichtigt, wenn z.B.

  • vom Gesundheitsamt für einen bestimmten Zeitraum eine Infektionsschutzmaßnahme an der Schule verhängt wurde (für die Dauer der Maßnahme), oder
  • die Schülerin oder der Schüler die Schuljahrgänge 1-6 besucht, oder
  • Schülerinnen und Schüler sich aus medizinischen Gründen nicht impfen lassen können, oder
  • Schülerinnen oder der Schüler mit einer oder einem Angehörigen, die oder der das Risiko eines schweren Krankheitsverlaufes hat und
    sich aus medizinischen Gründen nicht impfen lassen kann.
    (z. B. bei Schwangerschaft oder anderen medizinischen Kontraindikationen,
    in einem räumlich nicht trennbaren Lebensbereich dauerhaft zu wohnen ....

Das Attest ist in der Regel nach 6 Monaten zu erneuern.

  • Der Antrag auf Befreiung von der Präsenzpflicht wird an die Klassenleitung gerichtet, die diesen an die Schulleitung weiterleitet.
  • Während der Befreiung von der Präsenzpflicht nehmen die Schülerinnen und Schüler am Distanzlernen bzw. am Distanzunterricht teil.
  • Die Inanspruchnahme der Notbetreuung kommt in diesem Fall nicht mehr in Betracht.

Antragsformular
Medium:2021-09-20_aktualisiert_Antrag_auf_Befreiung_vom_Praesenzunterricht_im_Haertefall.pdf


Die rechtliche Grundlage für die Befreiung von der Präsenzpflicht ergibt sich aus den Ergänzenden Bestimmungen zum Rechtsverhältnis zur Schule und zur Schulpflicht, hier: §§ 58 bis 59a, §§ 63 bis 67 und § 70 Niedersächsisches Schulgesetz (NSchG), RdErl. d. MK v. 1.12.2016 (SVBl. S. 705).
Q.: Rundverfügung Nr. 22/2021 vom 26.08.2021