Befreiung vom Präsenzunterricht: Unterschied zwischen den Versionen

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und sich enge Kontakte zwischen der Schülerin oder dem Schüler einerseits und der oder dem Angehörigen andererseits trotz Einhaltung aller Hygieneregeln nicht vermeiden lassen, <br>
 
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Version vom 7. März 2021, 16:20 Uhr

Eine Befreiung vom Präsenzunterricht auf der Grundlage der Ergänzenden Bestimmungen zum Rechtsverhältnis zur Schule und zur Schulpflicht,
hier: §§ 58 bis 59a, §§ 63 bis 67 und § 70 Niedersächsisches Schulgesetz (NSchG), RdErl. d. MK v. 1.12.2016 (SVBl. S. 705),
kann durch die Schulleitung nur als Einzelfallentscheidung (maximal drei Monate) erfolgen.
Nach Nr. 3.2.1 dieses Erlasses ist eine Befreiung lediglich in besonders begründeten Ausnahmefällen und nur auf rechtzeitigen schriftlichen Antrag möglich.

In diesem Antrag ist glaubhaft darzulegen, warum die Teilnahme einer Schülerin oder eines Schülers am Präsenzunterricht als besonders begründeter Ausnahmefall - Härtefall - anzusehen ist.
Ein Härtefall kann nur angenommen werden, wenn

1. glaubhaft gemacht worden ist (z. B. durch Vorlage eines Attestes),
dass die Angehörige oder der Angehöriger zu einer Risikogruppe gehört, und

2. die Schülerin oder der Schüler mit der oder dem Angehörigen in einem räumlich nicht trennbaren Lebensbereich dauerhaft wohnt
und sich enge Kontakte zwischen der Schülerin oder dem Schüler einerseits und der oder dem Angehörigen andererseits trotz Einhaltung aller Hygieneregeln nicht vermeiden lassen,
wobei davon ausgegangen wird, dass dies bei Alleinerziehenden, Erziehungsberechtigten und Geschwisterkindern vorrangig, bei Großeltern etc. nachrangig der Fall ist, und

3. vom Gesundheitsamt für einen bestimmten Zeitraum eine Infektionsschutzmaßnahme an der Schule verhängt wurde, oder

(...)
4b. am Standort der Schule oder am Wohnort der Schülerin oder des Schülers (Land- kreis, kreisfreie Stadt, Region Hannover)
die Zahl der Neuinfizierten 35 oder mehr Fälle je 100 000 Einwohnerinnen und Einwohner kumulativ in den letzten sieben Tagen (Inzidenz) erreicht wurde.

Soweit ein derart besonders begründeter Ausnahmefall vorliegt, ist der Schülerin oder dem Schüler das Lernen zu Hause - im Fall der Nr. 3 für die Dauer der durch das zuständige Gesundheitsamt verhängten Maßnahme,
- im Fall der Nr. 4a in der Regel 14 Tage bis höchstens 3 Monate,
- im Fall der Nr. 4b für die Zeit, in welcher die Inzidenz von 35 erreicht oder
überschritten wird sowie für die Dauer bis zu 14 Tagen nach Wegfall der Voraussetzungen (bei Gleichbleiben der Voraussetzungen ist kein neuer Antrag erforderlich). zu ermöglichen.


Voraussetzungen im Überblick Medium:Antrag_Pr_senzpflicht.pdf
Antragsformular Medium:Antrag_Pr_senzpflicht.pdf