Befreiung vom Präsenzunterricht: Unterschied zwischen den Versionen

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Regelung gemäß Rundverfügung 05/2021
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* Das Niedersächsische Kultusministerium ermöglicht allen Schülerinnen und Schülern in der Präsenzphase im Szenario B<br>vorübergehend bis zum 28. Februar 2021 die Befreiung von der Präsenzpflicht im Unterricht.
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* Die Befreiung von der Präsenzpflicht ist an keine Voraussetzungen geknüpft und kann durch einfaches Schreiben<br>auch per E-Mail durch die Erziehungsberechtigten bzw. volljährigen Schülerinnen und Schüler bei der Schule geltend gemacht werden.
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* Ein der Schule zur Verfügung gestelltes Formular kann ebenfalls genutzt werden. Soweit bereits die Befreiung in Anspruch genommen wurde, bedarf es für eine Verlängerung keines neuen Schreibens/keiner neuen E-Mail.
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* Soweit Schülerinnen und Schüler ab dem 15.02.2021 wieder am Präsenzunterricht teilnehmen möchten, sollte dies durch die Schule ermöglicht werden.
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* Während der Befreiung von der Präsenzpflicht nehmen die Schülerinnen und Schüler am Distanzlernen bzw. am Distanzunterricht teil.
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* Die Inanspruchnahme der Notbetreuung kommt in diesem Fall nicht mehr in Betracht.
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* Von der Befreiung der Präsenzpflicht ausgenommen ist die Teilnahme an schriftlichen Arbeiten, die auch außerhalb der üblichen Unterrichtszeiten geschrieben werden können.
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Die rechtliche Grundlage für die Befreiung von der Präsenzpflicht ergibt sich aus den Ergänzenden Bestimmungen zum Rechtsverhältnis zur Schule und zur Schulpflicht, hier: §§ 58 bis 59a, §§ 63 bis 67 und § 70 Niedersächsisches Schulgesetz (NSchG), RdErl. d. MK v. 1.12.2016 (SVBl. S. 705).
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Version vom 26. Februar 2021, 13:21 Uhr

Regelung gemäß Rundverfügung 05/2021

  • Das Niedersächsische Kultusministerium ermöglicht allen Schülerinnen und Schülern in der Präsenzphase im Szenario B
    vorübergehend bis zum 28. Februar 2021 die Befreiung von der Präsenzpflicht im Unterricht.
  • Die Befreiung von der Präsenzpflicht ist an keine Voraussetzungen geknüpft und kann durch einfaches Schreiben
    auch per E-Mail durch die Erziehungsberechtigten bzw. volljährigen Schülerinnen und Schüler bei der Schule geltend gemacht werden.
  • Ein der Schule zur Verfügung gestelltes Formular kann ebenfalls genutzt werden. Soweit bereits die Befreiung in Anspruch genommen wurde, bedarf es für eine Verlängerung keines neuen Schreibens/keiner neuen E-Mail.
  • Soweit Schülerinnen und Schüler ab dem 15.02.2021 wieder am Präsenzunterricht teilnehmen möchten, sollte dies durch die Schule ermöglicht werden.
  • Während der Befreiung von der Präsenzpflicht nehmen die Schülerinnen und Schüler am Distanzlernen bzw. am Distanzunterricht teil.
  • Die Inanspruchnahme der Notbetreuung kommt in diesem Fall nicht mehr in Betracht.
  • Von der Befreiung der Präsenzpflicht ausgenommen ist die Teilnahme an schriftlichen Arbeiten, die auch außerhalb der üblichen Unterrichtszeiten geschrieben werden können.

Die rechtliche Grundlage für die Befreiung von der Präsenzpflicht ergibt sich aus den Ergänzenden Bestimmungen zum Rechtsverhältnis zur Schule und zur Schulpflicht, hier: §§ 58 bis 59a, §§ 63 bis 67 und § 70 Niedersächsisches Schulgesetz (NSchG), RdErl. d. MK v. 1.12.2016 (SVBl. S. 705).




Befreiung vom Präsenzunterricht bis zum 07.03.2021

Regelung gemäß Rundverfügung 07/2021

  • Das Niedersächsische Kultusministerium hat allen Schülerinnen und Schülern in der Präsenzphase im Szenario B
    vorübergehend bis zum 28. Februar 2021 die Befreiung von der Präsenzpflicht im Unterricht ermöglicht.
  • Diese Befreiungsmöglichkeit wird zunächst bis zum 7. März 2021 fortgesetzt.
Antragsformular Medium:Antrag_Pr_senzpflicht.pdf


1. Ergänzende Bestimmungen zum Rechtsverhältnis zur Schule und zur Schulpflicht, hier: §§ 58 bis 59a, §§ 63 bis 67 und § 70 Niedersächsisches Schulgesetz (NSchG), RdErl. d. MK v. 1.12.2016 (SVBl. S. 705)


Vulnerable Angehörige

In diesem Antrag ist glaubhaft darzulegen, warum die Teilnahme einer Schülerin oder eines Schülers am Präsenzunterricht
als besonders begründeter Ausnahmefall - Härtefall - anzusehen ist.

Ein Härtefall kann nur angenommen werden, wenn

  1. glaubhaft gemacht worden ist (z.B. durch Vorlage eines Attestes),
    dass die Angehörige oder der Angehöriger zu einer Risikogruppe gehört, und
  2. die Schülerin oder der Schüler mit der oder dem Angehörigen in einem räumlich nicht trennbaren Lebensbereich dauerhaft wohnt
    und sich enge Kontakte zwischen der Schülerin oder dem Schüler einerseits und der oder dem Angehörigen andererseits trotz Einhaltung aller Hygieneregeln nicht vermeiden lassen, wobei davon ausgegangen wird,
    dass dies bei Alleinerziehenden, Erziehungsberechtigten und Geschwisterkindern vorrangig, bei Großeltern etc. nachrangig der Fall ist, und
  3. vom Gesundheitsamt für einen bestimmten Zeitraum eine Infektionsschutzmaßnahme an der Schule verhängt wurde, oder (...)
  4. b. am Standort der Schule oder am Wohnort der Schülerin oder des Schülers die Zahl der Neuinfizierten 35 oder mehr Fälle
    je 100 000 Einwohnerinnen und Einwohner kumulativ in den letzten sieben Tagen (Inzidenz) erreicht wurde.

Soweit ein derart besonders begründeter Ausnahmefall vorliegt,
ist der Schülerin oder dem Schüler das Lernen zu Hause

  • im Fall der Nr. 3 für die Dauer der durch das zuständige Gesundheitsamt verhängten Maßnahme,
  • im Fall der Nr. 4b für die Dauer von 14 Tagen nach Wegfall der Voraussetzungen,

zu ermöglichen.


Antragsformular Medium:2020-10-21_Antrag_Vulnerable_Angeh_rige.pdf
Vordruck für ärztliche Bescheinigung Medium:Vordruck-Aerztliche-Bescheinigung-Hygieneplan-3-2.pdf