Befreiung vom Präsenzunterricht: Unterschied zwischen den Versionen

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Regelung gemäß Rundverfügung 05/2021
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* Das Niedersächsische Kultusministerium ermöglicht allen Schülerinnen und Schülern in der Präsenzphase im Szenario B<br>die '''Befreiung von der Präsenzpflicht''' im Unterricht.
  
* Das Niedersächsische Kultusministerium ermöglicht allen Schülerinnen und Schülern in der Präsenzphase im Szenario B<br>vorübergehend bis zum 28. Februar 2021 die Befreiung von der Präsenzpflicht im Unterricht.
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* Die Befreiung von der Präsenzpflicht ist '''an keine Voraussetzungen geknüpft''' und kann durch einfaches Schreiben auch per E-Mail durch die Erziehungsberechtigten <br>und im Falle der Volljährigkeit durch die Schülerinnen und Schüler selbst erfolgen.
* Die '''Befreiung''' von der Präsenzpflicht ist '''an keine Voraussetzungen geknüpft''' und kann durch einfaches Schreiben<br>auch per E-Mail durch die Erziehungsberechtigten bzw. volljährigen Schülerinnen und Schüler bei der Schule geltend gemacht werden.
 
* Ein der Schule zur Verfügung gestelltes Formular kann ebenfalls genutzt werden. Soweit bereits die Befreiung in Anspruch genommen wurde, bedarf es für eine Verlängerung keines neuen Schreibens/keiner neuen E-Mail.
 
* Soweit Schülerinnen und Schüler ab dem 15.02.2021 wieder am Präsenzunterricht teilnehmen möchten, sollte dies durch die Schule ermöglicht werden.
 
* Während der Befreiung von der Präsenzpflicht nehmen die Schülerinnen und Schüler am Distanzlernen bzw. am Distanzunterricht teil.
 
* Die Inanspruchnahme der Notbetreuung kommt in diesem Fall nicht mehr in Betracht.  
 
  
* Von der Befreiung der Präsenzpflicht ausgenommen ist die Teilnahme an schriftlichen Arbeiten, die auch außerhalb der üblichen Unterrichtszeiten geschrieben werden können.  
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* Der '''Antrag''' auf Befreiung von der Präsenzpflicht wird '''an die Klassenleitung gerichtet''', die diesen an die Schulleitung weiterleitet.
  
<small>Die rechtliche Grundlage für die Befreiung von der Präsenzpflicht ergibt sich aus den Ergänzenden Bestimmungen zum Rechtsverhältnis zur Schule und zur Schulpflicht, hier: §§ 58 bis 59a, §§ 63 bis 67 und § 70 Niedersächsisches Schulgesetz (NSchG), RdErl. d. MK v. 1.12.2016 (SVBl. S. 705).</small>
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* Während der Befreiung von der Präsenzpflicht nehmen die Schülerinnen und Schüler am Distanzlernen bzw. am Distanzunterricht teil.  
  
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* Die Inanspruchnahme der Notbetreuung kommt in diesem Fall nicht mehr in Betracht.
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* '''Von der Befreiung der Präsenzpflicht ausgenommen ist die Teilnahme an schriftlichen Arbeiten''', die auch außerhalb der üblichen Unterrichtszeiten geschrieben werden können.
  
  
'''<span style="color: red">Befreiung vom Präsenzunterricht bis zum 07.03.2021</span>
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<small>Die rechtliche Grundlage für die Befreiung von der Präsenzpflicht ergibt sich aus den Ergänzenden Bestimmungen zum Rechtsverhältnis zur Schule und zur Schulpflicht, hier: §§ 58 bis 59a, §§ 63 bis 67 und § 70 Niedersächsisches Schulgesetz (NSchG), RdErl. d. MK v. 1.12.2016 (SVBl. S. 705).<br>Q.: Rundverfügung Nr. 15/2021 vom 09.04.2021
''' <p>
 
''Regelung gemäß Rundverfügung 07/2021''
 
* Das Niedersächsische Kultusministerium hat allen Schülerinnen und Schülern in der Präsenzphase im Szenario B<br>vorübergehend bis zum 28. Februar 2021 die Befreiung von der Präsenzpflicht im Unterricht ermöglicht.
 
* Diese Befreiungsmöglichkeit wird zunächst bis zum 7. März 2021 fortgesetzt.
 
 
 
 
 
{|
 
|<i>'''Antragsformular'''</i>
 
|[[Medium:Antrag_Pr_senzpflicht.pdf]]
 
|}
 

Version vom 10. April 2021, 16:41 Uhr

  • Das Niedersächsische Kultusministerium ermöglicht allen Schülerinnen und Schülern in der Präsenzphase im Szenario B
    die Befreiung von der Präsenzpflicht im Unterricht.
  • Die Befreiung von der Präsenzpflicht ist an keine Voraussetzungen geknüpft und kann durch einfaches Schreiben auch per E-Mail durch die Erziehungsberechtigten
    und im Falle der Volljährigkeit durch die Schülerinnen und Schüler selbst erfolgen.
  • Der Antrag auf Befreiung von der Präsenzpflicht wird an die Klassenleitung gerichtet, die diesen an die Schulleitung weiterleitet.
  • Während der Befreiung von der Präsenzpflicht nehmen die Schülerinnen und Schüler am Distanzlernen bzw. am Distanzunterricht teil.
  • Die Inanspruchnahme der Notbetreuung kommt in diesem Fall nicht mehr in Betracht.
  • Von der Befreiung der Präsenzpflicht ausgenommen ist die Teilnahme an schriftlichen Arbeiten, die auch außerhalb der üblichen Unterrichtszeiten geschrieben werden können.


Die rechtliche Grundlage für die Befreiung von der Präsenzpflicht ergibt sich aus den Ergänzenden Bestimmungen zum Rechtsverhältnis zur Schule und zur Schulpflicht, hier: §§ 58 bis 59a, §§ 63 bis 67 und § 70 Niedersächsisches Schulgesetz (NSchG), RdErl. d. MK v. 1.12.2016 (SVBl. S. 705).
Q.: Rundverfügung Nr. 15/2021 vom 09.04.2021