Befreiung vom Präsenzunterricht: Unterschied zwischen den Versionen

Aus
Wechseln zu: Navigation, Suche
(24 dazwischenliegende Versionen desselben Benutzers werden nicht angezeigt)
Zeile 1: Zeile 1:
'''Vulnerable Angehörige'''
+
* Das Niedersächsische Kultusministerium ermöglicht allen Schülerinnen und Schülern in der Präsenzphase im Szenario B<br>die '''Befreiung von der Präsenzpflicht''' im Unterricht.
  
In diesem Antrag ist glaubhaft darzulegen, warum die Teilnahme einer Schülerin oder eines Schülers  am  Präsenzunterricht 
+
* Die Befreiung von der Präsenzpflicht ist '''an keine Voraussetzungen geknüpft''' und kann durch einfaches Schreiben auch per E-Mail durch die Erziehungsberechtigten <br>und im Falle der Volljährigkeit durch die Schülerinnen und Schüler selbst erfolgen.
<br>als  besonders  begründeter  Ausnahmefall  -  '''Härtefall''' - anzusehen ist.  
 
  
Ein Härtefall kann nur angenommen werden, wenn
+
* Der '''Antrag''' auf Befreiung von der Präsenzpflicht wird '''an die Klassenleitung gerichtet''', die diesen an die Schulleitung weiterleitet.
  
# glaubhaft gemacht worden ist (z.B. durch Vorlage eines Attestes),<br>dass die Angehörige oder der Angehöriger zu einer Risikogruppe gehört, <u>'''und'''</u>
+
* Während der Befreiung von der Präsenzpflicht nehmen die Schülerinnen und Schüler am Distanzlernen bzw. am Distanzunterricht teil.  
# die Schülerin oder der Schüler mit der oder dem Angehörigen in einem räumlich nicht trennbaren  Lebensbereich  dauerhaft  wohnt  <br>und sich  enge  Kontakte  zwischen  der Schülerin  oder  dem  Schüler einerseits  und  der  oder  dem  Angehörigen andererseits trotz  Einhaltung  aller  Hygieneregeln  nicht  vermeiden  lassen, wobei  davon ausgegangen  wird,<br>dass  dies  bei  Alleinerziehenden,  Erziehungsberechtigten  und Geschwisterkindern vorrangig, bei Großeltern etc. nachrangig der Fall ist, <u>'''und'''</u>
 
# vom Gesundheitsamt für einen bestimmten Zeitraum eine Infektionsschutzmaßnahme an der Schule verhängt wurde, <u>'''oder'''</u> (...)
 
# b.  am Standort  der  Schule  oder  am Wohnort  der  Schülerin  oder  des  Schülers  die  Zahl der  Neuinfizierten  <u>'''35'''</u> oder  mehr  Fälle <br>je  100  000  Einwohnerinnen  und  Einwohner kumulativ in den letzten sieben Tagen (Inzidenz) erreicht wurde.
 
  
Soweit  ein  derart  besonders  begründeter  Ausnahmefall  vorliegt, <br> ist  der Schülerin  oder  dem Schüler das Lernen zu Hause<br>
+
* Die Inanspruchnahme der Notbetreuung kommt in diesem Fall nicht mehr in Betracht.
* im Fall der Nr. 3 für die Dauer der durch das zuständige Gesundheitsamt verhängten Maßnahme,  
+
* '''Von der Befreiung der Präsenzpflicht ausgenommen ist die Teilnahme an schriftlichen Arbeiten''', die auch außerhalb der üblichen Unterrichtszeiten geschrieben werden können.  
* im Fall der Nr. 4b für die Dauer von 14 Tagen nach Wegfall der Voraussetzungen,
 
  
zu ermöglichen.
 
  
 
+
<small>Die rechtliche Grundlage für die Befreiung von der Präsenzpflicht ergibt sich aus den Ergänzenden Bestimmungen zum Rechtsverhältnis zur Schule und zur Schulpflicht, hier: §§ 58 bis 59a, §§ 63 bis 67 und § 70 Niedersächsisches Schulgesetz (NSchG), RdErl. d. MK v. 1.12.2016 (SVBl. S. 705).<br>Q.: Rundverfügung Nr. 15/2021 vom 09.04.2021
 
 
{|
 
|<i>'''Antragsformular'''</i>
 
|[[Medium:2020-10-21_Antrag_Vulnerable_Angeh_rige.pdf]]
 
|-
 
|<i>'''Vordruck für ärztliche Bescheinigung'''</i>
 
|[[Medium:Vordruck-Aerztliche-Bescheinigung-Hygieneplan-3-2.pdf]]
 
|}
 
 
 
 
 
'''<span style="color: red">Befreiung vom Präsenzunterricht am 17.12.2020 und 18.12.2020 für Schülerinnen und Schüler,<br> die mit vulnerablen Familienangehörigen gemeinsam Weihnachten feiern möchten</span>
 
''' <p>
 
* Das Niedersächsische Kultusministerium ermöglicht in diesem Fall eine vorzeitige Befreiung vom Präsenzunterricht am 17.12.2020 und am 18.12.2020.
 
* Eine Befreiung vom Präsenzunterricht auf der Grundlage der Ergänzenden Bestimmungen,<br>kann in diesem Fall durch die Schulleitung als Einzelfallentscheidung erfolgen.
 
* Nach Nr. 3.2.1 dieses Erlasses ist eine Befreiung lediglich in besonders begründeten Ausnahmefällen und nur auf rechtzeitigen schriftlichen Antrag – formlos und oder mit einem Formular – möglich.
 
* In diesem Antrag ist glaubhaft darzulegen, warum die Teilnahme einer Schülerin oder eines Schülers am Präsenzunterricht als besonders begründeter Ausnahmefall - Härtefall - anzusehen ist.
 
* Ein Härtefall kann ausnahmsweise in diesem Jahr angenommen werden, wenn
 
** die Schülerin oder der Schüler durch Erklärung glaubhaft macht, dass sie oder er mit Familienangehörigen,<br>die aufgrund ihres Alters (ab 60 Jahre) und/oder einer Vorerkrankung zur Risikogruppe gemäß RKI gehören, gemeinsam Weihnachten feiern möchte.
 
 
 
 
 
{|
 
|<i>'''Antragsformular'''</i>
 
|[[Medium:2020-11-26_Antrag_Weihnachten.pdf]]
 
|}
 
 
 
 
 
 
 
zum Rechtsverhältnis zur Schule und zur Schulpflicht,<br>
 
hier: §§ 58 bis 59a, §§ 63 bis 67 und § 70 Niedersächsisches Schulgesetz (NSchG), RdErl. d. MK v. 1.12.2016 (SVBl. S. 705)
 

Version vom 10. April 2021, 16:41 Uhr

  • Das Niedersächsische Kultusministerium ermöglicht allen Schülerinnen und Schülern in der Präsenzphase im Szenario B
    die Befreiung von der Präsenzpflicht im Unterricht.
  • Die Befreiung von der Präsenzpflicht ist an keine Voraussetzungen geknüpft und kann durch einfaches Schreiben auch per E-Mail durch die Erziehungsberechtigten
    und im Falle der Volljährigkeit durch die Schülerinnen und Schüler selbst erfolgen.
  • Der Antrag auf Befreiung von der Präsenzpflicht wird an die Klassenleitung gerichtet, die diesen an die Schulleitung weiterleitet.
  • Während der Befreiung von der Präsenzpflicht nehmen die Schülerinnen und Schüler am Distanzlernen bzw. am Distanzunterricht teil.
  • Die Inanspruchnahme der Notbetreuung kommt in diesem Fall nicht mehr in Betracht.
  • Von der Befreiung der Präsenzpflicht ausgenommen ist die Teilnahme an schriftlichen Arbeiten, die auch außerhalb der üblichen Unterrichtszeiten geschrieben werden können.


Die rechtliche Grundlage für die Befreiung von der Präsenzpflicht ergibt sich aus den Ergänzenden Bestimmungen zum Rechtsverhältnis zur Schule und zur Schulpflicht, hier: §§ 58 bis 59a, §§ 63 bis 67 und § 70 Niedersächsisches Schulgesetz (NSchG), RdErl. d. MK v. 1.12.2016 (SVBl. S. 705).
Q.: Rundverfügung Nr. 15/2021 vom 09.04.2021