Befreiung vom Präsenzunterricht: Unterschied zwischen den Versionen

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'''Befreiung von der Präsenzpflicht ist lediglich im Härtefall möglich.'''
  
Eine '''Befreiung vom Präsenzunterricht''' auf der Grundlage der Ergänzenden Bestimmungen zum Rechtsverhältnis zur Schule und zur Schulpflicht<br>
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* Voraussetzung: Attest hinsichtlich der Wahrscheinlichkeit eines schweren Krankheitsverlaufs
<small>,hier: §§ 58 bis 59a, §§ 63 bis 67 und § 70 Niedersächsisches Schulgesetz (NSchG), RdErl. d. MK v. 1.12.2016 (SVBl. S. 705),</small> <br>
 
'''kann durch die Schulleitung nur als Einzelfallentscheidung (maximal drei Monate) erfolgen.''' <br>
 
  
Nach Nr. 3.2.1 dieses Erlasses ist eine Befreiung lediglich in besonders begründeten Ausnahmefällen und nur auf rechtzeitigen schriftlichen Antrag möglich.
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Folgend Anlässe werden berücksichtigt, wenn z.B.
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* vom Gesundheitsamt für einen bestimmten Zeitraum eine Infektionsschutzmaßnahme an der Schule verhängt wurde (für die Dauer der Maßnahme), oder <br>
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* die Schülerin oder der Schüler die Schuljahrgänge 1-6 besucht, oder
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* Schülerinnen und Schüler sich aus medizinischen Gründen nicht impfen lassen können, oder
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* Schülerinnen oder der Schüler mit einer oder einem Angehörigen, die oder der das Risiko eines schweren Krankheitsverlaufes hat und <br>sich aus medizinischen Gründen nicht impfen lassen kann.<br> (z. B. bei Schwangerschaft oder anderen medizinischen Kontraindikationen, <br>in einem räumlich nicht trennbaren Lebensbereich dauerhaft zu wohnen ....
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Das Attest ist in der Regel nach 6 Monaten zu erneuern.
  
In diesem Antrag ist glaubhaft darzulegen,<br>warum die Teilnahme einer Schülerin oder eines Schülers am Präsenzunterricht als besonders begründeter Ausnahmefall - Härtefall - anzusehen ist.<br>
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* Der '''Antrag''' auf Befreiung von der Präsenzpflicht wird '''an die Klassenleitung gerichtet''', die diesen an die Schulleitung weiterleitet.
  
Ein Härtefall kann nur angenommen werden, wenn<br>
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* Während der Befreiung von der Präsenzpflicht nehmen die Schülerinnen und Schüler am Distanzlernen bzw. am Distanzunterricht teil.
  
1. glaubhaft gemacht worden ist (z. B. durch Vorlage eines Attestes), <br>dass die Angehörige oder der Angehöriger zu einer Risikogruppe gehört, und<br>
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* Die Inanspruchnahme der Notbetreuung kommt in diesem Fall nicht mehr in Betracht.  
  
2. die Schülerin oder der Schüler mit der oder dem Angehörigen in einem räumlich nicht trennbaren Lebensbereich dauerhaft wohnt <br>
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Antragsformular <br>[[Medium:2021-09-20_aktualisiert_Antrag_auf_Befreiung_vom_Praesenzunterricht_im_Haertefall.pdf]]
und sich enge Kontakte zwischen der Schülerin oder dem Schüler einerseits und der oder dem Angehörigen andererseits trotz Einhaltung aller Hygieneregeln nicht vermeiden lassen, <br>
 
wobei davon ausgegangen wird, dass dies bei Alleinerziehenden, Erziehungsberechtigten und Geschwisterkindern vorrangig, bei Großeltern etc. nachrangig der Fall ist, und<br>
 
  
3. vom Gesundheitsamt für einen bestimmten Zeitraum eine Infektionsschutzmaßnahme an der Schule verhängt wurde, oder<br>
 
  
(...)<br>
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<small>Die rechtliche Grundlage für die Befreiung von der Präsenzpflicht ergibt sich aus den Ergänzenden Bestimmungen zum Rechtsverhältnis zur Schule und zur Schulpflicht, hier: §§ 58 bis 59a, §§ 63 bis 67 und § 70 Niedersächsisches Schulgesetz (NSchG), RdErl. d. MK v. 1.12.2016 (SVBl. S. 705).<br>Q.: Rundverfügung Nr. 22/2021 vom 26.08.2021
4b. am Standort der Schule oder am Wohnort der Schülerin oder des Schülers (Land- kreis, kreisfreie Stadt, Region Hannover) <br>
 
die Zahl der Neuinfizierten 35 oder mehr Fälle je 100 000 Einwohnerinnen und Einwohner kumulativ in den letzten sieben Tagen (Inzidenz) erreicht wurde.<br><br>
 
 
 
Soweit ein derart besonders begründeter Ausnahmefall vorliegt, ist der Schülerin oder dem Schüler das Lernen zu Hause<br>
 
- im Fall der Nr. 3 für die Dauer der durch das zuständige Gesundheitsamt verhängten Maßnahme,<br>
 
- im Fall der Nr. 4b für die Zeit, in welcher die Inzidenz von 35 erreicht oder<br>
 
überschritten wird sowie für die Dauer bis zu 14 Tagen nach Wegfall der Voraussetzungen (bei Gleichbleiben der Voraussetzungen ist kein neuer Antrag erforderlich).
 
zu ermöglichen.
 
 
 
 
 
 
 
{|
 
|<i>'''Voraussetzungen im Überblick '''</i>
 
|[[Medium:2020.10.28_Befreiung_vom_Prsenzunterricht_fr_Schlerinnen_und_Schler.pdf]]
 
|-
 
|<i>'''Antragsformular'''</i>
 
|[[Medium:2020-10-26_Antrag_Vulnerable_Angehrige.pdf]]
 
|-
 
|<i>'''Geschwister in Quarantäne'''</i>
 
|[[Medium:2020-10-28_Geschwister_von_SuS_in_Quarantne.pdf Test]]
 
|}
 

Aktuelle Version vom 28. September 2021, 14:02 Uhr

Befreiung von der Präsenzpflicht ist lediglich im Härtefall möglich.

  • Voraussetzung: Attest hinsichtlich der Wahrscheinlichkeit eines schweren Krankheitsverlaufs

Folgend Anlässe werden berücksichtigt, wenn z.B.

  • vom Gesundheitsamt für einen bestimmten Zeitraum eine Infektionsschutzmaßnahme an der Schule verhängt wurde (für die Dauer der Maßnahme), oder
  • die Schülerin oder der Schüler die Schuljahrgänge 1-6 besucht, oder
  • Schülerinnen und Schüler sich aus medizinischen Gründen nicht impfen lassen können, oder
  • Schülerinnen oder der Schüler mit einer oder einem Angehörigen, die oder der das Risiko eines schweren Krankheitsverlaufes hat und
    sich aus medizinischen Gründen nicht impfen lassen kann.
    (z. B. bei Schwangerschaft oder anderen medizinischen Kontraindikationen,
    in einem räumlich nicht trennbaren Lebensbereich dauerhaft zu wohnen ....

Das Attest ist in der Regel nach 6 Monaten zu erneuern.

  • Der Antrag auf Befreiung von der Präsenzpflicht wird an die Klassenleitung gerichtet, die diesen an die Schulleitung weiterleitet.
  • Während der Befreiung von der Präsenzpflicht nehmen die Schülerinnen und Schüler am Distanzlernen bzw. am Distanzunterricht teil.
  • Die Inanspruchnahme der Notbetreuung kommt in diesem Fall nicht mehr in Betracht.

Antragsformular
Medium:2021-09-20_aktualisiert_Antrag_auf_Befreiung_vom_Praesenzunterricht_im_Haertefall.pdf


Die rechtliche Grundlage für die Befreiung von der Präsenzpflicht ergibt sich aus den Ergänzenden Bestimmungen zum Rechtsverhältnis zur Schule und zur Schulpflicht, hier: §§ 58 bis 59a, §§ 63 bis 67 und § 70 Niedersächsisches Schulgesetz (NSchG), RdErl. d. MK v. 1.12.2016 (SVBl. S. 705).
Q.: Rundverfügung Nr. 22/2021 vom 26.08.2021