Absonderung und Quarantäne: Unterschied zwischen den Versionen

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* Die Niedersächsische Landesregierung hat die Absonderungsverordnung zum 31. Januar 2023 auslaufen lassen. <br>Damit '''entfällt auch die Pflicht einer fünftägigen Selbstisolation''' im Falle einer Erkrankung mit COVID-19 sowie die Pflicht zur Bestätigung <br> bzw. Überprüfung eines positiven Selbst- oder Schnelltests mittels einer PCR-Testung.
  
* Die aktuelle Niedersächsische Absonderungsverordnung sieht vor, dass sich alle Personen, die sich nachweislich mit COVID-19 infiziert haben,<br>'''fünf Tage in häusliche Isolation''' begeben müssen.  
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* Wir bitten dennoch darum, vor allem bei einem positiven Schnelltest und Corona-typischen Symptomen, möglichst auch in Zukunft zuhause zu bleiben und die persönlichen Kontakte zu reduzieren, <br>bis die Symptome abgeklungen sind und der Antigen-Schnelltest wieder negativ ist.
* Die '''Isolationspflicht endet nach 48 Stunden Symptomfreiheit''', nicht jedoch vor Ablauf der 5 Tage.
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* Zudem wird die wiederholte (Selbst-) Testung mit Antigen-Schnelltests und die Selbstisolation empfohlen, bis ein Test ein negatives Ergebnis aufweist.
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* Schülerinnen und Schüler, die sich als Kontaktperson oder aufgrund eines freiwillig durchgeführten positiven Selbsttests selbstständig absondern, verletzen nicht ihre Schulpflicht. <br>Der Lernstoff ist selbstständig zu erarbeiten.

Version vom 13. Februar 2023, 13:52 Uhr

  • Die Niedersächsische Landesregierung hat die Absonderungsverordnung zum 31. Januar 2023 auslaufen lassen.
    Damit entfällt auch die Pflicht einer fünftägigen Selbstisolation im Falle einer Erkrankung mit COVID-19 sowie die Pflicht zur Bestätigung
    bzw. Überprüfung eines positiven Selbst- oder Schnelltests mittels einer PCR-Testung.
  • Wir bitten dennoch darum, vor allem bei einem positiven Schnelltest und Corona-typischen Symptomen, möglichst auch in Zukunft zuhause zu bleiben und die persönlichen Kontakte zu reduzieren,
    bis die Symptome abgeklungen sind und der Antigen-Schnelltest wieder negativ ist.
  • Schülerinnen und Schüler, die sich als Kontaktperson oder aufgrund eines freiwillig durchgeführten positiven Selbsttests selbstständig absondern, verletzen nicht ihre Schulpflicht.
    Der Lernstoff ist selbstständig zu erarbeiten.