Absonderung und Quarantäne: Unterschied zwischen den Versionen

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* '''Wer krank ist, bleibt zu Hause!''' <br>Das ist nicht neu und galt schon vor Corona. Wer einen Infekt mit deutlicher Beeinträchtigung des Wohlbefindens <br>(z. B. Fieber, starker Husten, Halsschmerzen) hat, kuriert sich zu Hause aus, bevor er/sie Schule wieder besucht.
  
* Die aktuelle Niedersächsische Absonderungsverordnung sieht vor, dass sich alle Personen, die sich nachweislich mit COVID-19 infiziert haben, '''fünf Tage in häusliche Isolation''' begeben müssen.
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* Die Niedersächsische Landesregierung hat die Absonderungsverordnung zum 31. Januar 2023 auslaufen lassen. <br>Damit '''entfällt auch die Pflicht einer fünftägigen Selbstisolation''' im Falle einer Erkrankung mit COVID-19 sowie die Pflicht zur Bestätigung <br> bzw. Überprüfung eines positiven Selbst- oder Schnelltests mittels einer PCR-Testung.
* Die '''Isolationspflicht endet nach 48 Stunden Symptomfreiheit''', nicht jedoch vor Ablauf der 5 Tage.  
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* Zudem wird die wiederholte (Selbst-) Testung mit Antigen-Schnelltests und die Selbstisolation empfohlen, bis ein Test ein negatives Ergebnis aufweist.
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* Wir '''bitten dennoch darum''', '''vor allem bei einem positiven Schnelltest und Corona-typischen Symptomen, möglichst auch in Zukunft zuhause zu bleiben''' und die persönlichen Kontakte zu reduzieren, <br>bis die Symptome abgeklungen sind und der Antigen-Schnelltest wieder negativ ist.
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* Schülerinnen und Schüler, die sich als Kontaktperson oder aufgrund eines freiwillig durchgeführten positiven Selbsttests selbstständig absondern, verletzen nicht ihre Schulpflicht. <br>Der Lernstoff ist selbstständig zu erarbeiten.

Aktuelle Version vom 13. Februar 2023, 13:57 Uhr

  • Wer krank ist, bleibt zu Hause!
    Das ist nicht neu und galt schon vor Corona. Wer einen Infekt mit deutlicher Beeinträchtigung des Wohlbefindens
    (z. B. Fieber, starker Husten, Halsschmerzen) hat, kuriert sich zu Hause aus, bevor er/sie Schule wieder besucht.
  • Die Niedersächsische Landesregierung hat die Absonderungsverordnung zum 31. Januar 2023 auslaufen lassen.
    Damit entfällt auch die Pflicht einer fünftägigen Selbstisolation im Falle einer Erkrankung mit COVID-19 sowie die Pflicht zur Bestätigung
    bzw. Überprüfung eines positiven Selbst- oder Schnelltests mittels einer PCR-Testung.
  • Wir bitten dennoch darum, vor allem bei einem positiven Schnelltest und Corona-typischen Symptomen, möglichst auch in Zukunft zuhause zu bleiben und die persönlichen Kontakte zu reduzieren,
    bis die Symptome abgeklungen sind und der Antigen-Schnelltest wieder negativ ist.
  • Schülerinnen und Schüler, die sich als Kontaktperson oder aufgrund eines freiwillig durchgeführten positiven Selbsttests selbstständig absondern, verletzen nicht ihre Schulpflicht.
    Der Lernstoff ist selbstständig zu erarbeiten.